Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). Das Mittel ist giftig für Algen, Fische und Fischnährtiere. Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Nützlingsarten Raubmilbe (Typhlodromus pyri),Wolfspinnen (Pardosa amentata und palustris), räuberische Blattwanzen (Orius laevigatus), Siebenpunkt-Marienkäfer (Coccinella septempunctataa), Laufkäfer (Poecilus cupreus), Florfliege (Chrysoperla carnea) und Brackwespe (Aphidius rhopalosiphi) eingestuft. Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 EURO geahndet werden.