Das Mittel ist giftig für Algen, Fische und Fischnährtiere. Mittel und dessen Reste sowie entleerte Flaschen nicht in Gewässer gelangen lassen. Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen), Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze), Poecilus cupreus (Laufkäfer), Chryoperla carnea (Florfliege) und Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) und als schwachschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).